Aktuelle Infos zum Coronavirus für Jugendverbandsarbeit

Hier gibt's alle für die Jugendverbandsarbeit relevanten Informationen des Ministeriums die bei Veranstaltungen, Gremien, Ferienfreizeiten & mehr zur Eindämmung des Coronavirus zu beachten sind.

(Letzte Aktualisierung: 09.11.2020)

Letzte Aktualisierung: 09.11.2020

Am 28. Oktober 2020 haben die Ministerpräsident*innen gemeinsam mit der Bundeskanzlerin zur ewältigung der Corona-Pandemie weitreichende Einschränkungen verkündet. Diese wurden in der überarbeiteten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) am 02. November 2020 in Kraft gesetzt. Wir versuchen hier, die aktuell gültigen Regelungen für euch verständlich zusammenzufassen.

Wir beziehen uns dabei auf:

Es können vor Ort weitergehende Regelungen durch die Kommunen in Kraft gesetzt werden.

Angebote der Jugendarbeit

Für Angebote der Jugendverbände gelten die Regelungen nach § 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote CoronaSchVO. Hierbei fallen die Jugendverbände und deren Einrichtungen unter Abs. 1a. Damit sind Angebote der Jugendverbände weiterhin generell möglich. Hierfür gelten die nachfolgenden Regelungen:

  • Bei allen Maßnahmen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dieser darf nur unterschritten werden, wenn feste Sitzplätze zugeteilt wurden und die Raumgröße eine andere Anordnung nicht zulassen. Hierbei muss auch ein Sitzplan erstellt und aufbewahrt werden.
  • Bei allen Angeboten in geschlossenen Räumen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  • Die Gruppengröße ist auf maximal 10 Personen inkl. der Mitarbeiter*innen beschränkt.
  • Die Rückverfolgung aller Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, muss gewährleistet werden. Das bedeutet, dass ihr als Veranstalter*in von allen anwesenden Personen mit deren Einverständnis Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfassen und diese Daten für vier Wochen aufbewahren müsst. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten.
  • Es müssen während der Veranstaltung und am Veranstaltungsort ausreichende Möglichkeiten zur Handhygiene geben. Oberflächen, Sanitärbereiche und Gebrauchsgegenstände müssen regelmäßig gereinigt werden.


Nicht erlaubt sind:

  • Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche
  • Reisebusreisen und Gruppenreisen mit Bussen
  • Angebote mit Übernachtungen (außer Geschäfts- und Dienstreisen)
  • Sportangebote

Nutzung von Gemeinderäumen/ Pfarrzentren

Das Erzbistum hat in seiner Info-Mail an die Mitarbeitenden in den Pfarreien vom 06.11.2020 geschrieben, dass die Nutzung von Gemeinderäumen für Angebote der Offenen Kinder und Jugendarbeit einschließlich die der Jugendverbände ermöglicht werden soll. Das Schreiben im Wortlaut findet ihr hier.

Gremien und Versammlungen

Gremien und Versammlungen sind im November 2020 nur erlaubt, wenn diese nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.

Hierbei gelten folgende Regelungen:

  • Die Rückverfolgung aller Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, muss gewährleistet werden. Das bedeutet, dass ihr als Veranstalter*in von allen anwesenden Personen mit deren Einverständnis Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfassen und diese Daten für vier Wochen aufbewahren müsst. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten.
  • Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Wenn dieser unterschritten wird, muss ein Sitzplan mit festen Plätzen erstellt und mit den Daten der anwesenden Personen aufbewahrt werden.
  • Bei allen Angeboten in geschlossenen Räumen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  • In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bei erlaubten Versammlungen mit mehr als 25 Personen im Freien gilt dies ebenso.
  • Eine Versammlung mit mehr als 20 Personen ist nur zulässig, wenn diese durch das örtliche Gesundheitsamt zugelassen wurde und aus triftigem Grund im Monat November, in Präsenz und der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.
  • In Innenräumen sind maximal 250 Personen zugelassen. Im Freien sind maximal 500 Personen zugelassen. Bei mehr als 100 Personen muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erstellt werden.

Es ist weiterhin ohne besondere Satzungsregelungen möglich, alle Mitgliederversammlungen eines Vereins virtuell abzuhalten und im Rahmen dessen auch Beschlüsse zu fassen. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers*einer Nachfolgerin im Amt.

Weitere Vereinsrechtliche Fragen werden auf dieser Website beantwortet: https://www.solidaris.de/aktuelles/corona-vereins-gesellschaftsrecht/#section6

Förderung durch den Kinder- und Jugendförderplan NRW (KJP)

Da in diesem Jahr nicht alle Maßnahmen so stattfinden können, wie ursprünglich geplant. Um der veränderten Situation Rechnung zu tragen, gibt es in diesem Jahr zusätzliche Fördermöglichkeiten, die nachfolgend Dargestellt werden.

Freizeitaktivitäten ohne Übernachtung
Wenn ihr Veranstaltungen ohne Übernachtungen (z.B. Stadtranderholung oder Ausflüge) anbietet, sind diese als „Offene Veranstaltungen und andere Aktionen“ (Förderbereich V.II) förderfähig, wenn mindestens 7 förderfähige Personen daran teilnehmen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Veranstaltungen an einem oder mehreren Tagen stattfinden. Diese Maßnahmen müssen vor Veranstaltungsbeginn über das Förderportal beantragt werden.

Das Bewilligungsverfahren unterscheidet sich dabei abhängig vom Zeitpunkt der Veranstaltung.

  • Über die Förderhöhe von Maßnahmen, die außerhalb von Schulferien stattfinden, entscheidet die KJP-Förderkommission entsprechend der Regelungen des Kölner Diözesananhangs.
  • Maßnahmen, die innerhalb der Schulferien stattfinden, werden analog zur Freizeitarbeit gefördert (pro Tag und förderfähige Person 4,50€). Wenn ihr eure Veranstaltung entsprechend der Regelungen für den Öko-Euro durchführt, erhaltet ihr zusätzlich 1€ pro Tag und förderfähige Person. Die Förderung des Öko-Euro muss zusätzlich mit dem Verwendungsnachweis und dem bekannten Formular zum Öko-Euro beantragt werden (im Schritt Verwendungsnachweis unter "Zielgruppe, Inhalte und Methoden" hochladen). Das Formular kann von unserer Homepage sowie vom Dashboard im Förderportal heruntergeladen werden.


Digitale Maßnahmen

  • Maßnahmen, die digital (z.B. per Videokonferenz) stattfinden, können entsprechend der KJP Regelungen gefördert werden. Die Förderung wird entsprechend der Fördersätze für die jeweilige Maßnahmenart berechnet.
  • Es sind nur Kosten anerkennungsfähig, die im direkten Zusammenhang zu der Maßnahme stehen.

Die Förderung von digitalen Maßnahmen ist generell, also unabhängig von der Corona-Pandemie, möglich.


Förderung von Ausfall- und Stornokosten
Maßnahmen, die aufgrund des Coronavirus abgesagt werden müssen und bis zum 31.12.2021 stattfinden sollen, können eine KJP-Förderung für Ausfall- und Stornokosten erhalten:

  • Ausfall- und Stornokosten werden nur übernommen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Die Darlegung der Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, erfolgt über den Beleg "Ausfallkosten".
  • Es gilt eine Schadensminderungspflicht. Das heißt, dass versucht werden muss die Ausfall- und Stornokosten möglichst gering zu halten, sobald eine Absage behördlich angeordnet wurde oder durch den Träger selbst beschlossen wurde. Dies ist über den Beleg "Ausfallkosten" zu dokumentieren.
  • Mögliche Ansprüche gegenüber (Reiserücktritts-)Versicherungen sind vorrangig geltend zu machen.
  • Die Förderhöhe wird entsprechend der gültigen Fördersätze berechnet. Hierzu brauchen wir die inhaltliche Beschreibung der geplanten Aktivität und eine Teilnahmeliste der angemeldeten Teilnehmer*innen und Leiter*innen. Bei Maßnahmen zu denen erst wenige Personen zum Absagezeitpunkt angemeldet waren und noch weitere Anmeldungen zu erwarten waren, können zusätzlich zur Liste der angemeldeten Teilnehmer*innen auch andere Nachweise (z.B. Mietvertrag der Unterkunft) berücksichtig werden. Bei Ferienfreizeiten wird zur Berechnung der Förderhöhe ein geplanter Öko-Euro nicht herangezogen.
  • Die Abrechnung erfolgt über das Förderportal (kjp.bdkj.nrw). Dort wird die Maßnahme im gleichen Förderbereich angelegt, in dem die Maßnahme durchgeführt worden wäre, d.h. wenn ihr z.B. eine Kurzfreizeit in den Osterferien geplant habt, rechnet ihr die abgesagte Maßnahme auch als Kurzfreizeit ab.


Erhöhte Förderung von durchgeführten Maßnahmen
Maßnahmen, die aufgrund des Coronavirus mit geringerer Teilnehmer*innenzahl durchgeführt wurden, können bei Bedarf eine höhere Förderung erhalten:

  • Ein höherer Zuschuss kann nur ausgezahlt werden, wenn die eingereichten Kosten im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Die Darlegung der Gründe, die dazu geführt haben, dass weniger Personen teilgenommen haben, erfolgt über den "Beleg zur Anpassung der Förderung aufgrund von Corona-bedingter Reduzierung der Teilnehmer*innenzahl"
  • Es gilt eine Schadensminderungspflicht. Das heißt, dass versucht werden muss, die Kosten möglichst gering zu halten. Sobald klar ist, dass weniger Personen teilnehmen, müssen gebuchte Zimmer bzw. Personenzahl reduziert werden. Dies ist über den "Beleg zur Anpassung der Förderung aufgrund von Corona-bedingter Reduzierung der Teilnehmer*innenzahl" zu dokumentieren.
  • Die Abrechnung erfolgt normal über das Förderportal (kjp.bdkj.nrw) und der zusätzliche Nachweis wird im Portal hochgeladen und im Original an die Diözesanstelle zugesendet.

Die höhere Förderung ist zunächst bis zum 31.12.2021 befristet.

Weitere Fördermöglichkeiten
Die sonstigen Regelungen zu Qualifizierung von Multiplikator*innen (Förderbereich I), Bildungsarbeit (Förderbereich II), Freizeitarbeit (Förderbereich III), Projektarbeit (Förderbereich V.I) und kurze Pauschalmaßnahmen (Förderbereich V.III) gelten wie gehabt.

Die abweichenden KJP-Regelungen haben wir für euch in einem Dokument gebündelt, welches ihr hier herunterladen könnt. Fragen rund um Sonderurlaub 2020 beantworten wir euch in einem weiteren Dokument.

Hilfreiche Links:
Seite des Robert-Koch-Instituts inkl. Tagesaktueller Risikobewertung für Deutschland: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Aktuelle Informationen der Landesregierung: www.land.nrw/corona
Häufige Fragen: www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Nutzt unsere Zusammenfassung gerne, um euch einen ersten Eindruck der geltenden Regelungen zu verschaffen. Zur konkreten Planung eurer Veranstaltung solltet ihr allerdings in jedem Fall die entsprechenden Regelungen im Original danebenlegen.

Es existiert eine FAQ Liste zur Wiederöffnung im Bereich der Jugendarbeit, die wöchentlich aktualisiert wird. Diese ist unter www.ljr-nrw.de/corona-faq einsehbar.

Wir beobachten die Lage weiterhin intensiv und halten euch auf dem Laufenden, falls sich neue Erkenntnisse ergeben, die abweichende Vorgehensweisen nahelegen.

 

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